Steuerliche Aspekte beim Firmenverkauf

Nachfolgeregelung und Unternehmensverkauf können Steuerfolgen haben: Im Grundsatz sind in der Schweiz Kapitalgewinne steuerfrei, aber es lauern diverse Fallstricke. Eine Übersicht über die relevantesten Themen.

Vorbereitungen aus steuerlicher Sicht

In der Schweiz sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Aktien, Partizipationsscheinen oder Stammanteilen (Share Deal) steuerfrei, sofern diese im Privatvermögen gehalten werden. Beim Verkauf von Personengesellschaften fällt dagegen ein steuerbarer Liquidationsgewinn an, welcher beim Inhaber Einkommenssteuern auslöst und der AHV unterliegt. Aus steuerlicher Sicht ist es daher attraktiver, eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, GmbH) zu verkaufen als eine Personengesellschaft (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft). Damit nun nicht jeder Inhaber einer Personengesellschaft kurz vor dem Verkauf eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vornehmen kann, sieht der Gesetzgeber Sperrfristen vor. Diese betragen mindestens 5 Jahre seit der Umwandlung und sind an weitere (meist erfüllbare) Bedingungen geknüpft.

Nicht in jedem Fall ist die Umwandlung noch sinnvoll oder möglich. Gibt der Unternehmer die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Lebensjahr definitiv auf, so wird der Liquidationsgewinn separat erfasst und zu einem Vorzugssatz besteuert.

Indirekte Teil-Liquidation

Werden Beteiligungsrechte im Privatvermögen gehalten, so ist der Verkauf steuerfrei, wohingegen die Ausschüttung von Dividenden der Einkommenssteuer unterliegt. Bei Beteiligungsrechten, die im Geschäftsvermögen gehalten werden ist es genau umgekehrt. Ein Verkauf der Beteiligungsrechte wird als steuerbaren Ertrag qualifiziert, die Ausschüttung von Dividenden kann jedoch (fast) steuerneutral ausgestaltet werden.

Verkauft nun eine natürliche Person im Privatvermögen gehaltene Beteiligungsrechte an eine juristische Person kann Steuersubstrat verloren gehen, was der Gesetzgeber mit den Bestimmungen zur indirekten Teilliquidation vermeiden will. Eine indirekte Teilliquidation liegt vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Transfer der Aktien aus dem Privatvermögen des Verkäufers (Nominalwert- bzw. Kapitaleinlageprinzip) ins Geschäftsvermögen der Aktienkäuferin (Buchwertprinzip)
  • Veräusserung einer Beteiligung von mindestens 20 %
  • Ausschüttung von nicht betriebsnotwendiger Substanz innerhalb von fünf Jahren, die im Verkaufszeitpunkt bereits vorhanden und ausschüttungsfähig war
  • Ausschüttung dieser Substanz unter Mitwirkung des Aktienverkäufers

Da die Mitwirkung sowohl aktiv als auch passiv erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass dieses Kriterium von den Steuerbehörden immer als erfüllt qualifiziert wird.

Ist zum Zeitpunkt des Verkaufs von mind. 20% der Beteiligungsrechte von einer natürlichen Person an eine Kapitalgesellschaft nicht betriebsnotwendige Substanz vorhanden, sollte der Kaufvertrag unbedingt eine Verpflichtung der Käuferin beinhalten, innerhalb von fünf Jahren auf Ausschüttungen der vorhandenen nicht betriebsnotwendigen Substandz zu verzichten oder Schadenersatz zu leisten.

Problematik der Umqualifizierung von steuerfreiem Kapital-Gewinn in steuerbares Einkommen

Bei einem Unternehmensverkauf möchte sich der Käufer absichern, weshalb die Veräusserungsverträge häufig ein Konkurrenzverbot und/oder die Weiterbeschäftigung des Verkäufers im Unternehmen und/oder sogenannte Earn-out-Klauseln beinhalten. Das Parlament hat zwar vor über 10 Jahren das Ärgernis der zu hohen Besteuerung bei der KMU-Nachfolge korrigiert, so dass die Steuerbelastung mit einer Käuferholding wieder auf legale Art und Weise reduziert werden kann. Mit dem Urteil vom 3. April 2015 hat das Bundesgericht aber einen Entscheid gefällt, der für die KMU-Nachfolge ähnlich grosse Auswirkungen haben könnte: Das Gericht hat den gesamten Kapitalgewinn als steuerbares Lohneinkommen umqualifiziert.

Auch wenn es sich um ein extremes Beispiel handelt, es besteht das Risiko, dass die Steuerbehörde sich auf den Standpunkt stellt, der Kaufvertrag enthalte eine arbeitsrechtliche Komponente, weshalb sie einen Teil des Kaufpreises in steuerbares Einkommen umqualifiziert (Antrittsprämie, Treueprämie/Mitarbeiterbeteiligung, Entschädigung für Konkurrenzverbot)

1 Kaufpreiszahlung und Konkurrenzverbot im Kaufvertrag

Wird ein Teil der Kaufpreiszahlung erst nach dem Vollzug fällig und beinhaltet der Kaufvertrag ein Konkurrenzverbot, besteht das Risiko einer (Teil-) Umqualifizierung in steuerbares Einkommen, da die Steuerbehörde sich auf den Standpunkt stellen kann, es handle sich um eine Entschädigung für die Einhaltung des Konkurrenzverbots. Bei der Ausarbeitung des Kaufvertrags und eines allfälligen Konkurrenzverbots ist diesem Punkt Rechnung zu tragen.

2 Weiterbeschäftigung Verkäufer nach dem Verkauf

Arbeitet der Verkäufer auch nach dem Verkauf im Unternehmen weiter und hält die Entschädigung einem Vergleich (bisheriger Lohn, Branchenvergleich) nicht stand, so besteht das Risiko der Umqualifizierung des Kaufpreises in steuerbares Einkommen. Dasselbe gilt, falls ein Earn-out vereinbart ist und die Auszahlung an die Weiterbeschäftigung des Verkäufers gebunden ist.

3 Management Buy-Out-Veräusserung zu Vorzugspreisen

Übernehmen im Rahmen eines Management Buy-Out einer oder mehrere Mitarbeiter das Unternehmen zu einem Preis, der unter dem steuerliche relevanten Unternehmenswert liegt, so besteht das Risiko, dass sich die Steuerbehörde auf den Standpunkt stellt, es handle sich um eine verdeckte, steuerbare Mitarbeiterbeteiligung oder Schenkung. Der steuerlich relevante Unternehmenswert kann bei ertragsstarken Unternehmen aufgrund der aktuell niedrigen Kapitalisierungssätzen weit über dem am Markt realisierbaren Preis liegen. Das Einholen eines Steuer-Rulings ist in diesem Fall sehr sinnvoll.

Lohn oder Dividende?

Das Thema Lohn oder Dividende kommt immer wieder zur Sprache, sei es im Rahmen der operativen Führung des Unternehmens, aber auch im Rahmen einer Reduktion von nicht-betriebsnotwendigem Vermögen vor dem Unternehmensverkauf.

Für qualifizierte Beteiligungen (mind. 10% Anteil) gelten für die Dividendenbesteuerung reduzierte Sätze, trotzdem gibt es aber keine allgemeingültige Regel, welche Massnahmen zu weniger Steuern führen. Die Entlastung ist je nach Kanton unterschiedlich und es hängt auch von der persönlichen Situation ab. Die Berechnung ist relativ einfach und bietet eine gute erste Entscheidungsgrundlage.

Unter Umständen kann es sich lohnen, den Lohn mittels Bonuszahlung zu erhöhen und einen anschliessenden Einkauf in die Pensionskasse vorzunehmen oder es besteht die Möglichkeit eine Liegenschaft im Privatvermögen zu sanieren.

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